Der Weg zum Medizinstudium unterscheidet sich in mancherlei Hinsicht zu anderen Studiengängen. Aber wenn du ihn erst einmal kennst – und das ist spätestens nach der Lektüre dieses Artikels der Fall –, dann ist es eigentlich ganz easy.
Geschlossene Anzahl - Der Numerus Clausus
SO FUNKTIONIERT´S
Rund die Hälfte der insgesamt ca. 20.000 Studiengänge ist zulassungsbeschränkt. Da weniger Studienplätze zur Verfügung stehen, als nachgefragt sind, findet hier der Numerus clausus Anwendung. Er spiegelt die Durchschnittsnote des Abiturs wider; wird für einen Studiengang ein NC von 2,1 angegeben, bedeutet das, dass Bewerber* innen mit einer Durchschnittsnote von 2,0 und besser – aber auch einige mit 2,1 – zugelassen wurden. Berechnet wird der NC jeweils NACH dem Eingang der Bewerbungen, das bedeutet: unbedingt erstmal bewerben und keinesfalls nur deshalb verzichten, weil die deine Durchschnittsnote nicht den Wert des vergangenen Vergabeverfahrens für den jeweiligen Studiengang erreicht.
ÖRTLICH VS. BUNDESWEIT
Unterschieden wird zwischen einer bundesweiten und einer örtlichen Zulassungsbeschränkung. Die bundesweite Zulassungsbeschränkung greift bei den Studiengängen Medizin, Tiermedizin, Zahnmedizin und Pharmazie. Sie gilt für alle Unis, die diese Fächer anbieten. Das Wort „örtlich“ hingegen bedeutet, dass es sich um einen Studiengang handelt, der an einer bestimmten Hochschule zulassungsbeschränkt ist. Hier bewirbst du dich dann direkt bei der Hochschule, es sei denn, sie hat das Auswahlverfahren dezentral organisiert und an die Stiftung für Hochschulzulassung abgegeben, um langwierige Nachrückverfahren zu verhindern. Für dieses sogenannte „Dialogorientierte Serviceverfahren“ (DoSV) muss man sich auf der Internetseite hochschulstart.de im entsprechenden Bewerbungsportal registrieren.
DIE WARTEZEIT
Auch bei gleicher Durchschnittsnote können oft nicht alle Bewerber*innen zugelassen werden, da die verfügbaren Studienplätze nicht ausreichen. Hier sind dann die sogenannten „nachrangigen Kriterien“ entscheidend – die Wartezeit. Die Wartezeit meint die seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichene Zeit. Sie wird gemessen in Halbjahren, automatisch und ohne Antrag angesammelt und nur dann unterbrochen, wenn man ein Studium beginnt, auch in Teilzeit. Eine NC-Angabe von „2,1 (3)“ bedeutet, dass alle Bewerber* innen mit der Note 2,0 und besser zugelassen werden konnten, da das letzte verfügbare Zulassungsangebot an eine Person vergeben wurde, die bei einer Durchschnittsnote von 2,1 insgesamt drei Wartesemester angesammelt hatte.
ÜBRIGENS:
Es ist durchaus möglich, dass manche Hochschulen andere Auswahlkriterien als den NC zugrunde legen, zum Beispiel, weil sie Auswahlgespräche, die Gewichtung bestimmter Noten im Abschlusszeugnis, bestimmte Praktika oder einen Studierfähigkeitstest für die Eignung berücksichtigen. Das alles ist von Hochschule zu Hochschule und von Fach zu Fach unterschiedlich. Wichtig ist es also, sich vor der Bewerbung über die konkreten Auswahlverfahren und -kriterien direkt bei den Studienberatungsstellen der Hochschulen zu informieren.