Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Prospektbeilagen

1 | „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden (nachfolgend: „Auftraggeber“) oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift oder digital zum Zweck der Verbreitung.

2 | Anzeigenaufträge sind im Zweifel innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzuwickeln. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

3 | Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen zu den gleichen Konditionen abzurufen.

4 | Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

5 | Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet. Die bei den Anzeigen drucktechnisch bedingt nicht zu vermeidenden geringfügigen Abweichungen der tatsächlichen Abdruckgröße zu den Tarifangaben berechtigen nicht zu einem Abzug.

6 | Für die Aufnahme von Anzeigen und Fremdbeilagen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, dass der Auftraggeber die Gültigkeit des Auftrages ausdrücklich davon abhängig gemacht hat. In diesem Fall müssen Aufträge für Anzeigen und Prospektbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

7 | Textteilanzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.

8 | Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen. Auch bei rechtsverbindlich bestätigten Aufträgen können Anzeigen und Beilagen zurückgewiesen werden, wenn deren Inhalt gegen Gesetze, oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für d en Verlag nach pflichtgemäßem Er messen des Verlages unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen und Anzeigen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht oder nach Wahl des Auftragnehmers nur gegen eine gesonderte Vergütung angenommen. Diese Vergütung entspricht der Summe, die der Verlag aufgrund der jeweils aktuellen Preisliste bei einer entsprechenden Eigenanzeige unter Berücksichtigung etwaig gewährter Nachlässe hätte verlangen können. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Verlag ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder aber wesentlich niedriger ist, als der nach den vorstehenden Grundsätzen zu zahlenden Betrag. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Soweit der Verlag lediglich das Anzeigenvermittlungsgeschäft betreibt und sich der Herausgeber der entsprechenden Publikation das ausschließliche Recht vorbehalten hat, ohne nähere Begründung über die tatsächliche Veröffentlichung der Anzeige zu entscheiden, besteht kein Anspruch des Anzeigenkunden auf Veröffentlichung der gebuchten Anzeige, solange eine Freigabe durch den Herausgeber nicht erfolgt ist.

9 | Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Im Falle einer nicht rechtzeitigen Lieferung ist der Verlag zu einem Abdruck bzw. einer Veröffentlichung nicht verpflichtet. Erfolgt gleichwohl ein Abdruck bzw. eine Veröffentlichung, geschieht dies nur unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicher Gewährleistung sowie Reklamationsrechte des Auftraggebers.

10 | Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht. Der Verlag haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Schäden aus schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aufgrund mindestens leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Werbeauftrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut. Die Schadenersatzpflicht ist – abgesehen von der Haftung für Vorsatz und schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden und das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt begrenzt. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche gegen den Verlag unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen mittelbarer Schäden, Mangelfolgeschäden oder wegen entgangenen Gewinns. Soweit die Haftung des Verlags nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt. Schadensersatzansprüche von Kaufleuten gegen den Verlag verjähren, abgesehen von Ansprüchen aus unerlaubter oder vorsätzlicher Handlung, in zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Reklamationen müssen innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

11 | Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

12 | Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.

13 | Der Verlag behält sich vor, Rechnungen elektronisch zu versenden.

14 | Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Mit Ablauf der Frist gerät der Auftraggeber in Verzug. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.

15 | Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Ansprüche auf weitergehende Verzugsschäden bleiben vorbehalten. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

16 | Der Verlag liefert mit der Rechnung für gestaltete Anzeigen auf Wunsch einen Anzeigenbeleg; bei Wiederholungsanzeigen nur von der ersten Anzeige. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

17 | Kosten für die Anfertigung bestellter Druckvorlagen und Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

18 | Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung nur hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigender Mangel, wenn sie bei einer Auflage

  • bis zu 50.000 Exemplaren mindestens 20 v. H.
  • bis zu 100.000 Exemplaren mindestens 15 v. H.
  • bis zu 500.000 Exemplaren mindestens 10 v. H
  • über 500.000 Exemplaren mindestens 5 v. H.

beträgt.

Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungs- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

19 | Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Er übernimmt darüber hinaus keine Haftung. Zuschriften auf Ziffernanzeigen werden nur bearbeitet, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach erstmaligem Erscheinen der Ziffernanzeige bei dem Verlag eingehen. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden ebenso wie der Inhalt von E-Mails nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist können diese Zuschriften ebenso wie Zuschriften, die nicht innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach erstmaligem Erscheinen der Ziffernanzeige eingegangen sind, vernichtet werden. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Der Verlag behält sich vor, offensichtlich gewerbliche Offerten nicht weiterzuleiten, wenn keine ausdrückliche Weisung des Auftraggebers in Textform erteilt wird. Briefe, die das zulässige Format DIN A 4 (Gewicht von 500 Gramm) überschreiten, sowie Waren, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann jedoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.

20 | Druckvorlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.

21 | Der Verlag ist berechtigt, die ihm vom Auftraggeber überlassenen Daten elektronisch zu speichern und weiterzuverarbeiten. Der Verlag ist berechtigt, Daten, die sich aus den Vertragsunterlagen ergeben oder die zur Vertragsdurchführung notwendig sind, an dem Verlag verbundene Unternehmen weiterzugeben, soweit dies zur Auftragsabwicklung erforderlich ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzrechtes gem. des Bundesdatenschutzgesetzes in seiner jeweils aktuellen Fassung.

22 | Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht, der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.

23 | Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teilzunehmen.

Zusätzliche Geschäftsbedingungen

a | Mit der Erteilung eines Anzeigenauftrages erkennt der Auftraggeber die Allgemeinen und die Zusätzlichen Geschäftsbedingungen sowie die Preisliste des Verlages an. Die Gültigkeit etwaiger AGB des Auftraggebers ist, soweit sie mit diesen Allgemeinen und Zusätzlichen Geschäftsbedingungen nicht übereinstimmen, ausdrücklich ausgeschlossen.

b | Anzeigen von Handel, Handwerk und Gewerbe, deren Auftraggeber in unserem Verbreitungsgebiet ansässig sind, Amtliche Bekanntmachungen und Anzeigen gemeinnütziger Unternehmen werden zum ermäßigten Anzeigenpreis abgerechnet. Eine Provision kann Werbemittlern davon nicht gewährt werden. Diese Anzeigen werden jedoch provisioniert, wenn die Abrechnung zum Grundpreis erfolgt.

c | Voraussetzung für eine Provisionszahlung an Werbungsmittler ist, dass der Auftrag unmittelbar vom Werbungsmittler erteilt wird und Text bzw. Druckunterlagen auch von ihm geliefert werden. Die Werbemittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlerprovision darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.

d | Die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten Nachlässe werden nur für die innerhalb eines Jahres erscheinenden Anzeigen eines Werbung- treibenden gewährt. Die Frist beginnt mit dem Erscheinen der ersten Anzeige. Die Belegung von Bezirks- bzw. Teilausgaben oder sonstigen Verlagsdruckschriften mit eigenen Preisen gilt als gesonderter Auftrag; für die betreffende Ausgabe oder Kombination ist ein gesonderter Abschluss zu tätigen.

e | Der Werbungtreibende hat rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb Jahresfrist entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Abschluss getätigt hat, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt. Die Ansprüche auf Nachvergütung oder Nachbelastung entfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Abschlussjahres geltend gemacht werden.

f | Nicht sofort erkennbare Mängel der Druckunterlagen, die erst beim Druckvorgang deutlich werden, begründen für den Auftraggeber keinen Anspruch auf Zahlungsminderung oder Ersatz wegen ungenügenden Abdrucks.

g | Änderungen oder Stornierungen sind schriftlich, soweit der Auftraggeber ein Verbraucher ist in Textform, mit genauer Angabe des Textes und der Ausgabe spätestens bis zum Anzeigenschlusstermin, bei Beilagenaufträgen 4 Wochen vor dem Streutermin, zu übermitteln. Bei Abbestellung gehen ggf. bereits entstandene Herstellungsoder Vorbereitungskosten zu Lasten des Auftraggebers.

h | Unterläuft bei der Wiederholung einer Anzeige der gleiche Fehler wie in der ersten Veröffentlichung, so sind Ansprüche auf Zahlungsminderung oder Schadensersatz für die Wiederholungsanzeige ausgeschlossen, wenn und soweit der Auftraggeber nach der ersten Veröffentlichung den Fehler nicht sofort reklamiert hat. Für die erste Veröffentlichung gilt Nr. 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wird der Auftraggeber aufgrund einer von ihm wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens abgegebenen Unterlassungserklärung oder Verurteilung auf Zahlung in Anspruch genommen, haftet der Verlag nur insoweit für Ersatz, als er den die Zahlung auslösenden Wettbewerbsverstoß bei der Bearbeitung einer in Auftrag gegebenen wettbewerbsrechtlich einwandfreien Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat. Gibt der Auftraggeber keinen Hinweis auf einen Fehler in einer veröffentlichten Anzeige und erscheint eine wiederholte oder im Wesentlichen gleiche Folgeanzeige wettbewerbswidrig, ist eine Haftung des Verlages ausgeschlossen.

i | Platzierungswünsche werden nach den gegebenen Möglichkeiten berücksichtigt. Eine textanschließende Unterbringung blattbreiter Streifenanzeigen ist nur bei Formaten ab 100 mm Höhe und nur nach vorheriger Vereinbarung möglich. Die Auswahl bestimmter Textseiten und ein Ausschluss von Wettbewerbsanzeigen erfolgt unverbindlich. Eckfeldanzeigen, die eine Höhe ab 400 mm erreichen, werden in den Raum gestellt und blatthoch berechnet.

j | Für Sonderseiten und -rubriken, für in dieser Preisliste nicht erwähnte Teilbelegungen, Kombinationsabschlüsse und Jahresabschlüsse ab 150.000 mm sowie für Kombinationen mit anderen Titeln und bei Beilagenaufträgen ab 2 Millionen Exemplaren können vom Verlag abweichende Preise festgelegt werden. Dies gilt auch für Anzeigen, die in Sonderseiten – aus Anlass von Jubiläen, Eröffnungen, Ausstellungen, Umbauten oder sonstigen Anlässen – erscheinen; soweit solche Veröffentlichungen von der Anzeigenleitung veranlasste redaktionell gestaltete Beiträge enthalten, ist das hierfür seitens der einzelnen Auftraggeber anteilig zu zahlende Entgelt in dem festgelegten Preis enthalten; auf Ziffer 7., zweiter Satz, wird hingewiesen.

k | Für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit von Text und Bild der Anzeige haftet der Auftraggeber; er hat den Verlag und die Herausgeberin von Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Freistellung erfolgt einschließlich aller Kosten der Rechtsverteidigung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu erstatten und zwar nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste.

l | Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die von ihm stammenden Texte ergänzend zu der Veröffentlichung in Druckschriften ebenfalls in elektronischen Medien verbreitet werden.

m | Änderungen der Anzeigenpreisliste werden mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens auch für laufende Aufträge wirksam.

n | Der Verlag ist für alle Formen der Leistungserbringung berechtigt, die Preise regelmäßig in dem Umfang anzupassen, in dem die eigenen Kosten des Verlags für die Erbringung der vereinbarten Dienstleistung (z.B. aufgrund Preiserhöhungen bei Grundstoff-, Material-, und/oder Lohnkosten) steigen. Die einzelnen Kostenelemente und deren Steigerung müssen dabei bei Bildung des neuen Preises angemessen gewichtet werden. Sollten sich einzelne Kostenelemente erhöhen, andere dagegen absinken, ist auch dies bei Bildung des neuen Preises zu berücksichtigen.

o | Der Verlag speichert im Rahmen der Geschäftsbeziehung die Kunden- und Lieferdaten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung. Freiwillige Angaben werden, soweit hierzu ausdrücklich eingewilligt wurde, zusammen mit den für die Abwicklung des Geschäftsvorfalles erforderlichen Angaben von der Feiner Verlag GmbH & Co. KG für Marketingzwecke genutzt, um interne Marktforschung zu betreiben und um den Kunden über Produkte und Dienstleistungen zu informieren, die für ihn von Interesse sein können. Der Kunde hat jederzeit das Recht, einer bestimmten Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen bzw. seine Einwilligung darüber mit Wirkung für die Zukunft schriftlich, soweit der Kunde als Verbraucher handelt, ist die Textform ausreichend, zu widerrufen. Auf schriftliche Anforderung bzw., soweit es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt, auf Anforderung in Textform, wird dem Kunden auch jederzeit Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten erteilt. Auskunftsersuchen, Anfragen, Widersprüche oder Mitteilung über eine etwaige Berichtigung der persönlichen Daten sind an: datenschutz­@studi.info, zu richten.

p | Enthält eine Anzeige nur eine Internet- oder E-Mail-Adresse, so wird diese nach Anzeigengröße zum Textteilpreis abgerechnet. Anzeigen, die nur einen QR-Code enthalten, werden mit mindestens 150 mm/2-sp. abgerechnet.

Zusätzliche Geschäftsbedingungen für die digitale Übermittlung von Druckunterlagen für Anzeigen

Digitale Druckunterlagen für Anzeigen sind solche, welche per Datenträger, direkt oder indirekt per Fernübertragung (z.B. ISDN, Breitband, E-Mail) an den Verlag papierlos übermittelt werden. Unerwünschte Druckresultate (z.B. fehlende Schriften), die sich auf eine Abweichung des Auftraggebers von den Empfehlungen des Verlages zur Erstellung und Übermittlung von Druckunterlagen zurückführen lassen (siehe „Technische Angaben“ und „Digitale Datenübermittlung“ in dieser Preisliste), führen nicht zu Gewährleistungsansprüchen, insbesondere zu keinem Preisminderungsanspruch. Für die Übertragung von digital übermittelten Druckvorlagen bevorzugt der Verlag geschlossene Dateien mit inkludierten Schriften, also solche Dateien, an denen der Verlag inhaltlich keine Möglichkeiten der Veränderung hat. Offene Dateien, z.B. Dateien, welche unter Quark XPress, Indesign usw. gespeichert wurden, können vom Verlag ebenfalls weiterverarbeitet werden. Der Verlag kann bei offenen Dateien für die inhaltliche Richtigkeit nicht in Anspruch genommen werden. Bei der Übermittlung von mehreren zusammengehörenden Dateien hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass diese Dateien innerhalb eines gemeinsamen Verzeichnisses (Ordner, siehe „Digitale Datenübermittlung“ in dieser Preisliste), gesendet bzw. gespeichert werden. Digital übermittelte Druckvorlagen für Farbanzeigen können nur mit einem für den Zeitungsdruck farbverbindlich erstellten Papierproof zuverlässig verarbeitet werden. Ohne Farbproof sind Farbabweichungen unvermeidbar. Der Auftraggeber kann hieraus keinerlei Gewährleistungsansprüche geltend machen, insbesondere keinen Preisminderungsanspruch. Der Auftraggeber hat vor einer digitalen Übermittlung von Druckunterlagen dafür Sorge zu tragen, dass die zu übermittelnden Daten frei von eventuellen Computerviren sind. Entdeckt der Verlag auf einer ihm übermittelten Datei Computerviren, wird diese Datei sofort gelöscht, ohne dass der Auftraggeber hieraus Ansprüche geltend machen könnte. Der Verlag behält sich zudem vor, den Auftraggeber auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn durch solche durch den Auftraggeber infiltrierte Computerviren dem Verlag Schäden entstehen.

Stand: 06.10.2022