Der Weg zum Medizinstudium unterscheidet sich in mancherlei Hinsicht zu anderen Studiengängen. Aber wenn du ihn erst einmal kennst – und das ist spätestens nach der Lektüre dieses Artikels der Fall –, dann ist es eigentlich ganz easy.
Kindergeld
Das Kindergeld erhalten Eltern sozusagen als Ausgleich für den Aufwand. Und natürlich haben sie Interesse daran, es möglichst lange zu bekommen, für das erste Kind aktuell 190 € / Monat (Stand:August 2016))
Wenn Ihr im Studium seid und nicht mehr zuhause wohnt, habt Ihr aber einen Anspruch auf mindestens diesen Betrag als Unterhalt. Die Unterscheidung ist hier wichtig für andere Anträge.
Wer hat also heute Anspruch auf Kindergeld und wie lange? Hängt z.B. das BAföG mit dem Kindergeld zusammen? Welche Formulare müssen wann bearbeitet werden?
Um euch darüber einen Überblick zu geben, hat Studi-Info alle für Studis relevanten Informationen zusammengestellt. Offizieller Ansprechpartner ist die Familienkasse, die im jeweiligen Arbeitsamt angesiedelt ist.
Wer hat Anspruch auf Kindergeld?
Anspruch auf Kindergeld haben grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr die Eltern des Kindes, daher liegt die Einreichung der Unterlagen auch in ihrer Verantwortung. Der Anspruch besteht jedoch auch rückwirkend, wenn die notwendigen Nachweise erbracht werden können.
Unter bestimmten Umständen kann das volljährige Kind auch selbst das Kindergeld bekommen (Abzweigung). Das ist dann der Fall, wenn der Kindergeldberechtigte und somit Unterhaltspflichtige nachhaltig keinen Unterhalt leistet, dieser geringer als das anteilige Kindergeld ist oder nicht geleistet werden kann
Eltern
Das Kindergeld wird immer nur einer Person ausgezahlt. Bei getrennt lebenden Eltern normalerweise demjenigen, bei dem das Kind ständig wohnt. Dies gilt ebenfalls für Stief-, Adoptiv-, Pflege- oder Großeltern.
Auch ausländische Eltern bekommen Kindergeld. Dazu müssen sie eine Aufenthaltserlaubnis oder -genehmigung haben, es sei denn, sie sind Staatsbürger des europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder der Türkei.
Ausgenommen sind ebenfalls Eltern solcher Länder, die mit Deutschland ein zwischenstaatliches Abkommen haben, wenn die Eltern in Deutschland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind oder z.B. Arbeitslosen- oder Krankengeld beziehen.
Auch anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte können Kindergeld bekommen.
Da sich die Bedingungen schnell ändern können, sollte man immer bei der Familienkasse oder beim Finanzamt den aktuellen Stand erfragen.
Alter
Grundsätzlich wird das Kindergeld nach dem deutschen Einkommenssteuergesetz bis zum 18. Lebensjahr ausgezahlt, danach muss (nach § 32 Abs. 4 EStG) nachgewiesen werden, ob weiterhin Anspruch auf Kindergeld besteht.
Diesen Anspruch hat man aktuell:
- bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs, wenn das Kind arbeitssuchend ist,
- bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs in der Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium,
- in einer höchstens 4 Monate langen Übergangsphase zwischen, z. B. Schulabschluss und Studienbeginn oder nach dem Zivil- oder Wehrdienst, während eines FSJ, FÖJ, eines Europäischen Freiwilligendienstes
Über das 27. Lebensjahr hinaus wird die Leistung des Kindergeldes um die Zeit verlängert, in der zuvor der Zivil- oder Wehrdienst geleistet wurde oder wenn man sich freiwillig für höchstens 3 Jahre zum Wehrdienst verpflichtet hat.
Für beeinträchtigte Kinder, die aufgrund ihrer Behinderung nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können, existiert keine Altersgrenze.
Einkommen
Die Einkommensgrenze bezieht sich ausschließlich auf das Kind, nicht auf den Verdienst der Eltern. Das Jahreseinkommen darf für 8.004 € nicht überschreiten, damit Kindergeld gewährt werden kann. (Für Kinder mit Behinderung sind für die zu zählenden Einkünfte besondere Vorschriften zu berücksichtigen, darüber findet ihr hier genauere Infos.)
Speziell für Studierende muss berücksichtigt werden, dass auch das BAföG zu den Bezügen gerechnet werden muss, allerdings nur der Teil, der als Zuschuss gezahlt wird. Außerdem erläutert die Bundesagentur für Arbeit auf diesen Seiten detailliert, was sonst noch alles zu Bezügen gerechnet werden muss und was nicht.
Betrag
Für das 1. Und 2. Kind werden monatlich 190 €, für das 3. Kind 196 € und für jedes weitere 221 € ausgezahlt.
Im Falle der Abzweigung (siehe Punkt 1.) wird der Gesamtbetrag jeweils aufgeteilt.
Beispiel: Eltern mit 4 Kindern erhalten insgesamt 2x 190 € + 1x 196€ + 1x 221 €= 797 €. Findet für eins der Kinder eine Abzweigung statt, wird der Betrag durch 4 geteilt - dem Kind bzw. der berechtigten Person oder Behörde stehen also 199,25 € zu.
Wohnsitz
Während die Staatsangehörigkeit des Kindes keine Rolle spielt, ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort von Bedeutung. Wessen Kind diesen in Deutschland oder auch in einem der EU-Mitgliedsstaaten hat, ist kindergeldberechtigt.
Details zum Studium
Kindergeld kann nur gezahlt werden, wenn ihr als ordentliche Studierende an einer Hochschule im In- oder Ausland immatrikuliert seid.
Als Hochschulstudium wird ebenfalls ein Vollzeitstudium an einer Fernuni anerkannt. Auch die Vorbereitung auf das Doktorexamen kann angerechnet werden.
Ein vollständiges Studium im Ausland wird dann berücksichtigt, wenn es zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt.
Bei Auslandssemestern ist zu beachten, dass das Studium dort in einer ähnlichen Fachrichtung fortgesetzt werden muss.
Solange man an der ausländischen Hochschule eingeschrieben ist, schränkt eine Beurlaubung an der heimischen Hochschule den Anspruch auf Kindergeld nicht ein. Ansonsten wird eine Beurlaubung als Unterbrechung wahrgenommen und der Kindergeldanspruch entfällt in dieser Zeit, es sei denn, die Unterbrechung dient der weiteren Berufsausbildung, der Prüfungsvorbereitung oder findet auf Grund von Erkrankungen oder Mutterschaft statt.
Als Ende des Studiums gilt der Monat, in dem man das offizielle Gesamtergebnis der Prüfungen schriftlich mitgeteilt bekommt. Die Zeit, die man evtl. nach der Prüfung noch eingeschrieben ist, wird für das Kindergeld nicht mehr berücksichtigt.
Beantragung und Nachweise
Der Antrag muss schriftlich vom Kindergeldberechtigten oder einem Bevollmächtigten bei der zuständigen Familienkasse eingereicht werden.
Eingereicht werden muss
- jedes Semester eine Immatrikulationsbescheinigung
- ein Nachweis über die Einkünfte und Bezüge
- Werbungskosten, die pro Jahr höher als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 € sind
- evtl. eine Bescheinigung über das abgeleistete FSJ o.ä. (siehe Punkt 3.)
- evtl. eine Bescheinigung über die Behinderung
der Nachweis über das Ende der Ausbildungszeit (Prüfungszeugnis)
Formulare zum Download
Zur Seite der Bundesagentur für Arbeit, die alle nötigen Formulare für die Beantragung des Kindergeldes, die nötigen Nachweise über Bezüge oder sonstige Veränderungen bereitstellt, gelangt ihr bei der Bundesagentur für Arbeit.
Weitere Informationen: